Nach § 147 Abs. 6 Abgabenordnung stehen der Finanzbehörde im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen weitere Zugriffsrechte auf steuerlich relevanten Daten zur Verfügung:
Unmittelbarer Datenzugriff (nur Lese-Zugriff, wobei auf gespeicherte Daten selbständig eingesehen werden kann)
Mittelbarer Datenzugriff (Daten können vom Steuerpflichtigen oder beauftragten Dritten, an ihrer Stelle Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswerten lassen)
Datenträgerüberlassung ( der Finanzbehörde sind zur Auswertung aller notwendigen Informationen (Datenstruktur, Datenfelder, interne und externe Verknüpfungen) mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen zur Verfügung zustellen)
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